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| Bildschirm-Arbeitsplatz-Brille |
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 Laut den Richtlinien der Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen dürfen Bildschirm-Arbeitsbrillen von uns nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden. Damit ist auch die Bestimmung einer Bildschirmarbeits-Platz-Brille keine Kassenleistung.
In der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom 4. Dezember 1996 ist in Paragraph 6 folgendes festgelegt:
§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.
(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
Daraus ergibt sich, dass die Kosten für die Bestimmung vom Arbeitgeber zu tragen sind.
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 Es fallen also folgende Kosten an: Gesamtbetrag 15.00 €
Bei Vorlage eines Untersuchungsauftrages des Arbeitgebers rechnen wir mit diesem ab. Liegt kein Untersuchungsauftrag vor, müssen wir Ihnen den Betrag direkt in Rechnung stellen.
Sie können dann versuchen, die Kosten für die Bestimmung der Bildschirm-Brille vom Arbeitgeber erstattet zu bekommen.
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